Satzung

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Satzung

Stand: 01.04.2014

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Wordformen verzichtet.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

 

§ 1      Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Lebenshilfe Zweibrücken e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Zweibrücken.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

 

§ 2      Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen und Dachverbänden

  • Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. in Mainz,
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in Berlin,
  • Der Paritätische - Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. in Saarbrücken.

 

§ 3      Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung in der Stadt Zweibrücken und deren Umland. Dies beinhaltet alle Maßnahmen, welche eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen, unter Einbeziehung ihrer Angehörigen, bedeuten.
  3. Er fördert alle Maßnahmen und unterhält Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen und deren Angehörigen bedeuten. Der Verein unterstützt Menschen mit geistiger Behinderung bei ihrem Streben nach Eigenständigkeit und Führung eines selbstbestimmten Lebens.
  4. Der Verein will für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen und Bedürfnissen der Menschen mit geistiger Behinderung werben und fördert das Miteinander behinderter und nicht behinderter Menschen über integrative Maßnahmen mit dem Ziel der Inklusion.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und offen für die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung.

 

§ 4      Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es besteht jedoch Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Über die Höhe und Art der Gewährung von Entschädigungen für Zeit- und Sachaufwand, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5      Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

      a) Mitgliedsbeiträge,

      b) Geld- und Sachspenden,

      c) Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6      Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins sind juristische und natürliche Personen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragssteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  1. bei natürlichen Personen durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss,
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung und der Ausschluss sind bei Zugang wirksam.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines schwerwiegend satzungswidrigen oder verbandsschädigenden Verhaltens nach vorheriger Anhörung ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen ist. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, so entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet, den Einspruch diesem vorzulegen.
  2. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss oder Tod erfolgt, besteht Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
  3. Im Falle eines Ausschlusses eines Mitglieds sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden dieses Ausschlusses zu entrichten.
  4. Für besondere Verdienste um den Verein oder durch ein der Satzung entsprechendes Engagement für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung, können Mit-glieder und sonstige Personen durch besondere Ehrung ausgezeichnet werden. Die „Ehrenmitgliedschaft“ wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitglieder-versammlung beschlossen. Näheres regelt die „Ehrenordnung“.

 

§ 7      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Arbeitsausschüsse.

 

 

§ 8      Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

            a) die Wahl des Vorstandes

            b) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern

            c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

            d) die Entlastung des Vorstandes

            e) die Änderung der Satzung

            f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

            g) die Auflösung des Vereins.

           

Bei der Wahl des Vorstandes sind zunächst der Vorsitzende und dann die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen.

 

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder die Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  1. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt derjenige als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

 

§ 9      Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Kassenführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei nicht miteinander verheiratete Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Dementsprechend besteht der Vorstand der Lebenshilfe Zweibrücken e.V. aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassen-führer und mindestens 5 Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. und Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Gesamtleiter der BLZ kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

  1. Vorstandssitzungen finden mindestens alle 3 Monate statt. Die Einladung zu Vorstands-

sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stell-vertretenden  Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

  1. Zur Erledigung der aktuellen und laufenden Vereinsgeschäfte gibt es den geschäfts-führenden Vorstand. Dieser besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenführer
    4. dem Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand trifft sich je nach Dringlichkeit der Themen mindestens alle 6 Wochen.

  1. Der Vorstand gibt dem geschäftsführenden Vorstand eine entsprechende Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bis zu einer Bestätigung, gilt diese Geschäftsordnung als vorübergehend wirksam.
  2. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.     
  4. Nach § 6, Abs. 8 kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Personen vorschlagen, die mit einer Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden sollen.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen.      

 

§ 10     Arbeitsausschüsse

  1. Zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorarbeit bedarf, und zur inhaltlichen und konzeptionellen Weiterentwicklung des Vereins, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vereinsintern

a, durch den Vorstand  berufen und/oder

b, in der Mitgliederversammlung durch Aushang zur Mitarbeit gebeten und/oder

c, per Post oder per Mail zur Mitarbeit gebeten

  1. Der Vorstand kann externe Personen zur Mitarbeit in einem Ausschuss berufen.
  2. In der ersten Sitzung eines neu gegründeten Ausschusses, wird  unter allen Mitgliedern des Ausschusses ein Vorsitzender gewählt. Dieser informiert laufend den Vorstand über die Arbeitsergebnisse.

 

§ 11     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 12     Haftung

Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

 

§ 13     Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Westpfalz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für den weiteren Betrieb der BLZ (Gemeinnützige Betriebs-gesellschaft für Einrichtungen der Lebenshilfe Zweibrücken mbH) zu verwenden hat.

 

§ 14     Inkrafttreten

Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

" Es ist normal, verschieden zu sein"

Lebenshilfe Zweibrücken e.V.
Steinhauser Str. 6
66482 Zweibrücken

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